AusländerInnenbeiräte im Saarland - Eine Situationsbeschreibung

In Deutschland leben zur Zeit sieben Millionen Menschen nichtdeutscher Abstammung. Die Kinder und Enkelkinder der "GastarbeiterInnen", die mittlerweile mehr als 30 Jahre in Deutschland leben, sind zum größten Teil in Deutschland geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen und haben ihre Berufsausbildung abgeschlossen. Sie unterscheidet mit gleichaltrigen Deutschen nur eine Tatsache: sie besitzen nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. Damit wird ihnen auch ein Grundrecht wie das Wahlrecht verwehrt. Somit werden sie aus den politischen Entscheidungen ausgeschlossen.
Die Gründung von AusländerInnenbeiräten war und ist nur eine Zwischenlösung. Da sie nur eine beratende Funktion erfüllen, und das nur auf der Ebene der kommunalen Selbstverwaltung, werden sie von vielen nichtdeutschen Bürgerinnen und Bürgern als ein Alibigremium angesehen. Aber bis es zu den Gründungen der ersten AusländerInnenbeiräte kam, war es ein langer Weg.
Im Saarland war es die "Initiative AusländerInnenrat", die sich im Juni 1985 gründete, um ihre Forderung nach der Einrichtung eines kommunalen Partizipationsgremiums für Nichtdeutsche an die Stadt herantrat. Letztlich ist es dieser Initiative, aber auch in ihrer Nachfolge dem "Verein Gleiche Rechte e.V.", zu verdanken, daß es heute AusländerInnenbeiräte im Saarland gibt. Die Novellierung des saarländischen Kommunal-selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) 1989 kam gerade zur richtigen Zeit. Ein neuer § 50 trat im Januar 1989 in Kraft. Durch diesen Paragraphen wurde die Einrichtung von AusländerInnenbeiräten landesrechtlich verankert.
Nach dem KSVG darf sich der AusländerInnenbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der EinwohnerInnen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, berühren. Hier gibt es schon die ersten Schwierigkeiten, weil es im Grunde keine Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen gibt, die nicht auch die nichtdeutsche Bevölkerung betreffen. Ein anderes Problem besteht darin, daß die komplette AusländerInnen- und Asylpolitik nicht in die Zuständigkeit der Kommunen fällt. Natürlich darf auch ein Stadt- bzw. Gemeinderat nicht in Angelegenheiten, die den Bund oder das Land betreffen, Entscheidungen treffen. Hier existieren aber im Gegensatz zu der nichtdeutschen Bevölkerung Volksvertretungen, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen.
Die Probleme liegen auf der Hand: Von den AusländerInnenbeiräten erwarten viele, besonders die nichtdeutsche Bevölkerung, die sie repräsentieren, Probleme zu lösen, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen. Außerdem werden die AusländerInnenbeiräte als Anlaufstelle für Problemlösungen in Einzelfällen angesehen. Die AusländerInnenbeiräte können eigentlich nur versuchen, die jetzigen politisch-rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, und mehr Rechte sowohl für Ausländerbeiräte (z.B. Ausstattung der Beiräte mit tatsächlichen Kompetenzen wie u.a. ein eigener Haushalt) als auch für Nichtdeutsche (z.B. das allgemeine aktive und passive Wahlrecht) zu fordern.
Daher ist die rechtliche Situation der Ausländerbeiräte im KSVG mit tatsächlichen Kompetenzen festzuschreiben. Auch ist die Institution eines LandesausländerInnenbeirates gesetzlich zu regeln. Nur so können sich die Ausländerbeiräte im Saarland von ihrem Alibidasein lösen.

§ 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz

Ausländerbeiräte
(1) Die Gemeinden können Ausländerbeiräte bilden, in denen die Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. In Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 3 von Hundert an der Gesamtbevölkerung sollen Ausländerbeiräte gebildet werden. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 70 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Komunalwahlrechts. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 30 Abs. 1, § 33 und § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend.
(3) Der Ausländerbeirat wählt einen Sprecher und einen oder mehrere Stellvertreter.
(4) Der Ausländerbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des Ausländerbeirates hat der Bürgermeister dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Sprecher des Ausländerbeirates ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuß oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

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