AusländerInnenbeiräte im
Saarland - Eine
Situationsbeschreibung
In Deutschland leben zur Zeit sieben Millionen Menschen nichtdeutscher
Abstammung. Die Kinder und Enkelkinder der "GastarbeiterInnen", die
mittlerweile mehr als 30 Jahre in Deutschland leben, sind zum größten Teil in
Deutschland geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen und haben ihre
Berufsausbildung abgeschlossen. Sie unterscheidet mit gleichaltrigen Deutschen
nur eine Tatsache: sie besitzen nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. Damit
wird ihnen auch ein Grundrecht wie das Wahlrecht verwehrt. Somit werden sie
aus den politischen Entscheidungen ausgeschlossen.
Die Gründung von AusländerInnenbeiräten war und ist nur eine
Zwischenlösung. Da sie nur eine beratende Funktion erfüllen, und das nur auf
der Ebene der kommunalen Selbstverwaltung, werden sie von vielen
nichtdeutschen Bürgerinnen und Bürgern als ein Alibigremium angesehen. Aber
bis es zu den Gründungen der ersten AusländerInnenbeiräte kam, war es ein
langer Weg.
Im Saarland war es die "Initiative AusländerInnenrat", die sich im Juni
1985 gründete, um ihre Forderung nach der Einrichtung eines kommunalen
Partizipationsgremiums für Nichtdeutsche an die Stadt herantrat. Letztlich ist
es dieser Initiative, aber auch in ihrer Nachfolge dem "Verein Gleiche Rechte
e.V.", zu verdanken, daß es heute AusländerInnenbeiräte im Saarland gibt. Die
Novellierung des saarländischen Kommunal-selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) 1989
kam gerade zur richtigen Zeit. Ein neuer § 50 trat im Januar 1989 in Kraft.
Durch diesen Paragraphen wurde die Einrichtung von AusländerInnenbeiräten
landesrechtlich verankert.
Nach dem KSVG darf sich der AusländerInnenbeirat mit allen
Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der
EinwohnerInnen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, berühren.
Hier gibt es schon die ersten Schwierigkeiten, weil es im Grunde keine
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen gibt, die nicht auch die
nichtdeutsche Bevölkerung betreffen. Ein anderes Problem besteht darin, daß
die komplette AusländerInnen- und Asylpolitik nicht in die Zuständigkeit der
Kommunen fällt. Natürlich darf auch ein Stadt- bzw. Gemeinderat nicht in
Angelegenheiten, die den Bund oder das Land betreffen, Entscheidungen treffen.
Hier existieren aber im Gegensatz zu der nichtdeutschen Bevölkerung
Volksvertretungen, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen.
Die Probleme liegen auf der Hand: Von den AusländerInnenbeiräten erwarten
viele, besonders die nichtdeutsche Bevölkerung, die sie repräsentieren,
Probleme zu lösen, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen. Außerdem werden die
AusländerInnenbeiräte als Anlaufstelle für Problemlösungen in Einzelfällen
angesehen. Die AusländerInnenbeiräte können eigentlich nur versuchen, die
jetzigen politisch-rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, und mehr Rechte
sowohl für Ausländerbeiräte (z.B. Ausstattung der Beiräte mit tatsächlichen
Kompetenzen wie u.a. ein eigener Haushalt) als auch für Nichtdeutsche (z.B.
das allgemeine aktive und passive Wahlrecht) zu fordern.
Daher ist die rechtliche Situation der Ausländerbeiräte im KSVG mit
tatsächlichen Kompetenzen festzuschreiben. Auch ist die Institution eines
LandesausländerInnenbeirates gesetzlich zu regeln. Nur so können sich die
Ausländerbeiräte im Saarland von ihrem Alibidasein lösen.
§ 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz
Ausländerbeiräte
(1) Die Gemeinden können Ausländerbeiräte bilden, in denen die
Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs.1 des
Grundgesetzes sind, vertreten sind. In Gemeinden mit einem
Ausländeranteil von mindestens 3 von Hundert an der Gesamtbevölkerung
sollen Ausländerbeiräte gebildet werden. Für die Ermittlung des
Ausländeranteils gilt § 70 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den Einwohnern,
die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl
gewählt. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des
Komunalwahlrechts. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 30
Abs. 1, § 33 und § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend.
(3) Der Ausländerbeirat wählt einen Sprecher und einen oder mehrere
Stellvertreter.
(4) Der Ausländerbeirat kann sich mit allen
Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der
Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des
Ausländerbeirates hat der Bürgermeister dem Gemeinderat solche
Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung
vorzulegen. Der Sprecher des Ausländerbeirates ist berechtigt, bei der
Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderates oder
seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihm das Wort zu
erteilen. Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat,
einem Ausschuß oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung
nehmen.
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